Back/Zurück

Satzung der Internationalen Allan Pettersson Gesellschaft e.V.

§ 1 Art und Zweck der Gesellschaft Die Gesellschaft ist eine Vereinigung von Freunden und Förderern der Musik des schwedischen Komponisten Allan Pettersson (1911-1980). Sie führt den Namen "Internationale Allan-Pettersson- Gesellschaft e.V.". Ihr Zweck ist die wissenschaftliche Erforschung und die ideelle, d.h. nichtkom- merzielle Förderung des musikalischen Werkes Allan Petterssons. Der Verein verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. § 2 Rechtsstatus Die Gesellschaft ist ein gemeinnütziger Verein. Sie ist ins Vereinsregister eingetragen. Die Bestimmungen des § 4, Absatz 2, Ziffern 1-4 der Gemeinnützigkeitsverordnung in der jeweils geltenden Fassung sind Bestandteil dieser Satzung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. § 3 Sitz der Gesellschaft Sitz der Gesellschaft ist Essen. Die Anschrift ist: Barkhorstrücken 7 D-45239 Essen Germany § 4 Ziele der Gesellschaft Im Rahmen der allgemeinen Förderungsarbeit hat sich die Gesellschaft insbesondere folgende Aufgaben gestellt: 1a. Interesse an Allan Pettersson und seiner Musik zu fördern und eine stärkere Bekanntheit, Kenntnis und Akzeptanz seiner Werke im internationalen Musikleben und der internationalen Öffentlichkeit zu er- reichen - mit dem Ziel, daß die Musik des Komponisten international die Wertschätzung und Verbrei- tung erfährt, die ihrem Rang entspricht. 1b. Die wissenschaftliche Erforschung des Werkes Petterssons zu fördern und zu betreiben. 2. Aufführungen der Werke sowie Veröffentlichungen über den Komponisten und seine Musik anzuregen, zu erleichtern und flankierend zu fördern, und zwar sowohl durch allgemeine Öffentlichkeitsarbeit wie durch konkrete Kontaktaufnahmen zu hierfür inbetrachtkommenden Institutio- nen und Personen. 3. Kontakt zu schaffen zwischen Freunden und Förderern Allan Petterssons innerhalb der Musikwelt, z.B. zwischen Orchestern, Intendanten, Dirigenten, Sendern, Schallplattenfirmen, Musikverlegern, Kon- zertveranstaltern, Musikfachpresse, Tagespresse (Feuilletonredaktionen), Kritikern usw. 4. Ein Dokumentationszentrum über Allan Pettersson einzurichten, das alle mit dem Komponisten in Zusammenhang stehenden Informationen und Materialien sammelt und aufbereitet, z.B. alle schriftli- chen Veröffentlichungen in deutscher Sprache (und anderen), Bücher, Zeitschriften- und Zeitungsarti- kel, Konzertprogramme, Rezensionen, Noten, Schallplatten, Bänder, Filme usw., und für Interessenten bereithält und gegebenenfalls bereitstellt, sei es der musikwissenschaftlichen Forschung, aufführungs- interessierten Veranstaltern und Orchestern oder musikinteressierten Laien. Die Förderungs- und Servicemaßnahmen sollen zu einem späteren Zeitpunkt international ausgedehnt werden. § 5 Geschäftsjahr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 6 Mitgliedschaft 1. Mitglied der Gesellschaft kann jede natürliche oder juristische Person werden, die gewillt ist, den Zweck der Gesellschaft aktiv oder passiv (finanziell) zu fördern. 2. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand 3. Die Mitglieder zahlen einen - spätestens bis zum 30. Juni des laufenden Jahres zu entrichtenden - Jah- resbeitrag, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird. Darüber hinaus sind frei- willige Spenden möglich und willkommen. § 7 Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt a. durch Austrittserklärung des Mitgliedes an den Vorstand; die Austrittserklärung ist mit Vierteljahres- frist zum Ende des Kalenderjahres möglich. b. durch Streichung der Mitgliedschaft auf Beschluß des Vorstandes - bei einem Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr; die Streichung enthebt nicht von der Pflicht zur Zahlung der rückständigen Bei- träge. c. duch Ausschluß des Mitgliedes aus wichtigem Grunde auf Grund besonderen Vorstandsbeschlußes; der Beschluß ist dem Mitglied mit einer Begründung zuzustellen; diesem steht innerhalb von 14 Tagen die Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu - sie ist beim Vorsitzenden einzureichen und von diesem bei der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. d. durch Tod des Mitgliedes. e. durch Auflösung der Gesellschaft als juristische Person. § 8 Ehrenmitgliedschaft Persönlichkeiten, die sich um Allan Pettersson, um sein Werk oder die Gesellschaft und ihre Ziele besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei. Zur Verleihung der Ehrenmitgliedschaft genügt ein Vorstandsbe- schluß mit einfacher Mehrheit. § 9 Vereinsmittel 1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 10 Organe der Gesellschaft Die Organe der Gesellschaft sind: a. Der Vorstand. b. Die Mitgliederversammlung § 11 Vorstand 1. Der Gesamtvorstand besteht aus fünf Mitgliedern, und zwar aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und einem weiteren Mitglied. Die Aufgaben des Schriftführers und des Schatzmeisters ergeben sich aus den Ziffern 6 und 7; die anderen Vorstandsmitglieder arbeiten schwerpunktmäßig nach eigenem intern festzulegenden, je nach Vor- standszusammensetzung variablen Geschäftsverteilungsplan mit speziellen Zuständigkeiten für Öffent- lichkeitsarbeit, Kontakt zu Konzertveranstaltern, Kontakt zu Kritikern und Autoren, Quellenforschung, Dokumentation usw. 2. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung auf zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig 3. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vor- sitzenden. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten. 4. Der Gesamtvorstand tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. 5. Die Wahl der Sitzungsorte wird der geographischen Struktur der Wohnorte der Vorstandsmitglieder angemessen, bzw durch entsprechende Wechsel. 6. Der Schriftführer führt das Protokoll des Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen. 7. Der Schatzmeister ist bevollmächtigt, über die Geldkonten der Gesellschaft und ihre Barmittel allein zu verfügen; zur Leistung von Zahlungen bedarf er jedoch der Anweisung durch den Vorsitzenden. Spätestens einen Monat nach Ablauf des Geschäftsjahres legt er dem Vorstand Rechnung ab und trägt der Mitgliederversammlung einen Rechnungsbericht vor 8. Aus dem Mitgliederkreis werden zwei Rechnungsprüfer gewählt, die den Rechnungsbericht prüfen. Über die Entlastung des Schatzmeisters entscheidet die Mitgliederversammlung. § 12 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr einberufen; schriftlich durch den Vorsit- zenden, mit Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Bei der Wahl des Versamm- lungsortes wird die geographische Struktur der Mitglieder-Domizile angemessen berücksichtigt. 2. Auf Antrag von mindestens einem Füftel der Mitglieder oder mindestens der Hälfte der Vorstands- mitglieder hat der Vorsitzende eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. 3. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für a. die Wahl des Vorstandes. b. die Festsetzung des Jahresbeitrags. c. die Entscheidung über Beschwerden. d. die Entgegennahme des Geschäfstberichts. e. die Genehmigung der Jahresabrechnung. f. die Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters. g. Satzungsänderungen. h. die Auflösung der Gesellschaft 4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfä- hig, ausgenommen den Fall der Auflösung der Gesellschaft. Sie beschließt mit einfacher Stimmen- mehrheit, bei Beschlüssen über Satzungsänderungen mit Zweidrittelmehrheit. Ein Mitglied kann sein Stimmrecht durch Vollmacht auf einen anderen übertragen. 5. Die Mitgliederversammlungen werden vom Schriftführer protokolliert. Das Protokoll wird vom Schriftführer unterzeichnet und ist allen Mitgliedern binnen eines Monats zuzustellen. § 13 Referenten Zur Ausweitung und Intensivierung der aktiven Förderungsarbeit kann der Vorstand Referenten ernen- nen und mit speziellen Aufgaben betrauen. Die Tätigkeit der Referenten ist ehrenamtlich, eine entgeltli- che Beauftragung ist ausgeschlossen. Die Referenten müssen nicht unbedingt Mitglied der Ge- sellschaft sein, werden aber im Normalfall aus dem Mitgliederkreis gewonnen. § 14 Auflösung der Gesellschaft 1. Die Auflösung der Gesellschaft kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. 2. Bei der Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein. Zum Beschluß der Auflösung ist die Zustimmung von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erfoder- lich. 3. Ist die Mitgliederversammlung beschlußunfähig, so entscheidet nach nochmaliger Einberufung die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen. 4. Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das etwaige Ver- mögen an die Deutsch-Schwedische Gesellschaft e.V. Rather Mauspfad 94 51107 Köln, welche das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Geänderte Fassung vom Mai 1991 Hamburg/Wuppertal